Oberscheider Car Wash GmbH - AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Benutzung der Waschanlagen der Oberscheider Car Wash Rankweil GmbH (6830 Rankweil, Langgasse 116b), Oberscheider Car Wash Asten GmbH (4481 Asten, Handelsring 2a), Oberscheider Car Wash St. Pölten GmbH (3100 St. Pölten, Mariazeller Straße 180), Oberscheider Car Wash Wels GmbH (4600 Wels, Goldregenstraße 6), Oberscheider Car Wash Wiener Neustadt GmbH (2700 Wiener Neustadt, Libellengasse 5-7), Oberscheider Car Wash Wien Auhof GmbH (1140 Wien, Johann-Schorsch-Gasse 1) Oberscheider Car Wash Salzburg GmbH inkl. Zusatzbedingungen Parking (Kfz Parkdeck) (5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 1 ) und der Oberscheider Car World GmbH (6890 Lustenau, Reichsstraße 16a) (im Folgenden „OCW“) durch den Kunden.
2. OCW betreibt eine automatische Waschstraße und eine Innenreinigungshalle für PKWs. Neben der automatischen Waschanlage mit rotierenden Textilien und Hochdruckdüsen kommen in Abhängigkeit vom Waschprogramm und der Verschmutzung des Fahrzeuges gegebenenfalls auch manuell bediente Hochdruckreiniger zum Einsatz. Bei der Fahrzeugreinigung werden teilweise chemische Substanzen bzw. Reinigungsmittel eingesetzt.
3. OCW führt Außenreinigungen entsprechend dem gewählten Reinigungsprogramm durch. Die Durchführung der Fahrzeugreinigung erfolgt nach dem Stand der Technik. Diese ist auf die Reinigung von im Straßenverkehr entstandenen Verschmutzungen ausgerichtet. OCW leistet keine Gewähr für darüber hinausgehende Verschmutzungen. Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Waschen auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder der Waschanlage führen können.
4.  Anweisungen des Personals sowie Einfahrtsbestimmungen und sonstige Hinweise (Kfz-Bedienhandbuch + Waschanlage) beachten.
5.  Das Waschprogramm läuft vollautomatisch ab. Während des gesamten Programmablaufes nicht Gas geben, nicht lenken und keinesfalls bremsen (auch nicht im Notfall bei drohendem Auffahrunfall oder Brandstopp). Gangstellung (Leerlauf) nicht verändern. Weder Zündung oder sonstige Veränderungen am Fahrzeug oder Fahrzeugsystemen vornehmen. Das Auto muss während des gesamten Waschvorgangs frei rollen können. Lenkradsperre, Parksperre und mögliche andere Sperren dürfen nicht einrasten.
6.  Erst nach optisch signalisiertem Programmende (Ampel auf Grün) an der Ausfahrt der Waschhalle das Fahrzeug wieder in Betrieb nehmen und ausfahren. Zuvor keine Maßnahmen ergreifen (wie z.B. Gang einlegen etc.). Achtung: Keinesfalls vor Programmende (Grüne Ampel) bremsen, auch dann nicht, wenn sie sich einem vor Ihnen stehenden Fahrzeug annähern, weil dieses die Waschanlage noch nicht verlassen hat. Es besteht an dieser Stelle keine Unfallgefahr. Nicht im Ausfahrtsbereich der Waschhalle halten oder Parken.
7.  Der Kunde hat vor Benutzung der Waschanlage folgende Tätigkeiten auszuführen:
  • Die Antenne des Fahrzeuges einschieben oder abnehmen;
  • An- und Aufbauten entfernen;
  • Scheibenwischer und Regensensor verriegeln;
  • Berührungssensoren ausschalten;
  • Tankdeckel verriegeln;
  • Gang rausnehmen (bei Automatikgetriebe Wahlhebel auf „N“ setzen)
  • Rollbarkeit der Räder gewährleisten;
  • Während Waschgang nicht bremsen, nicht lenken, nicht fahren;
  • Einfahr- und Benützungsregelungen beachten.
8. Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile verursacht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn am Fahrzeug:

  • Anbauteile (z.B. Front- und Heckschürze, Seitenschweller, Heckspoiler) befestigt sind, welche nicht durch sachverständige Mechaniker montiert wurden;

  • Karosserieschäden, Kratzer oder Dellen bestehen;

  • Schadhafte Felgen, schadhafte Lacke, mattierte Lackierung, sensible
    Lackierungen, Lackabplatzungen, schlecht verarbeitete Lacke vorliegen oder

  • bekannte Unverträglichkeiten von Material an/auf/in Fahrzeugen mit chemischen und mechanischen Reinigungsmitteln vorhanden sind;

  • die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehörenden Fahrzeugeilte wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Scheibenwischer und -gestänge, Stoßfänger, Tankdeckel, Spoiler, Schiebedach-Windabweiser, Scheinwerfer-Wischanlage, sowie für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden), nicht geschlossen, entfernt oder eingeklappt werden.
9. OCW haftet nicht für Schäden, die durch Nichtbefolgung der Einfahrts- und Benutzungsanweisungen durch den Kunden verursacht werden.
10. Die Haftung der OCW ist auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.
11. Fahrzeuge mit Vorschäden dürfen die Waschanlage nicht benützen.
12. Die Reinigung von hochglanzpolierten Felgen, Niederquerschnittreifen und Superspoilern erfolgt auf eigenem Risiko des Kunden. Dieser nimmt zur Kenntnis, dass OCW für solche Schäden nicht haftet.
13. OCW haftet nicht für folierte Fahrzeuge. Das waschen von folierten Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr
14. Der Kunde hat offensichtliche Schäden nach der Reinigung dem Anlagenbetreiber oder dem Anlagenpersonal noch vor Verlassen der Waschanlage mitzuteilen.
15. OCW haftet nicht für::

  • Reifen und Felgen mit einer Breite von mehr als 35 cm (lt. Bild);

  • Felgen mit überstehendem Felgenrand (lt. Bild – Felge breiter als Reifen);

  • Fahrzeuge mit Spurverbreiterungen an der Hinterachse

  • Oldtimer mit einem Alter über 20 Jahre;

  • Fahrzeuge mit nicht serienmäßig angebrachten Teilen.

 

  • Zusätzlich nur in Rankweil: 
    Reifen und Felgen mit einer Höhe von weniger als 5 cm


Bei einer Nicht-Beachtung erfolgt die Autowäsche auf eigene Gefahr!
16. Von der Haftung ausgeschlossen sind Schäden an Sachen, welche bei bestimmungsgemäßem Gebrauch durch die mangelhafte Beschaffenheit, Abnutzung, Verschleiß oder durch die Alterung der Sache, durch Konstruktions-, Planungs- oder Materialfehler entstanden sind.
17. Das Personal kann alle Fahrzeuge zurückweisen, bei denen aufgrund besonderer, für das Personal augenscheinlicher Umstände, die Benutzung der Waschanlage zu einer Beschädigung führen könnte.
18. Reihenfolge und Wartezeiten richten sich nach der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge an der Waschstraße bzw. des Kassenbereichs. Abweichungen sind möglich.
19. OCW behält sich die jederzeitige Änderung der Betriebszeiten ausdrücklich vor.
20. Gratis Saugen gilt nur in Verbindung mit einer Indoor Autowäsche. Nicht bei SB-Wäschen gültig.
21. Das Kartenguthaben ist nicht auszahlbar und wird nicht rückerstattet.
22. Es gelten die Preise gemäß der aktuellen Preisliste.
23. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
24. Für sämtliche Streitigkeiten wird das für A-6890 Lustenau örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Anwendbar ist ausschließlich österreichisches Recht.


Zusätzliche Bedingungen Parking (Oberscheider Parkdeck - Car Wash & Parking Salzburg)


Mietpreis Einstelldauer
Der Mietpreis für jedes Auto wird gemäß der Preisliste (Parktarif), die Teil dieser Parkordnung ist, festgelegt. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, kann die Einstellzeit bis zu vier Wochen betragen. Sobald die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist, kann der Vermieter das Fahrzeug auf Kosten des Mieters entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters oder des Kfz-Halters erfolgt ist oder ergebnislos geblieben ist oder der Wert des Fahrzeugs offensichtlich nicht übersteigt die fällige Miete. Zusätzlich erhält der Vermieter bis zur Entfernung des Autos ein angemessenes Entgelt gemäß der Mietpreisliste. Falls der Einstellschein verloren geht, muss der Mietpreis gemäß der Parktarifliste bezahlt werden. Die erwähnten Kosten beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer.

Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters beschränkt sich auf Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden und auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, er haftet unbeschränkt für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Dies trifft auch auf Verstöße seiner Mitarbeiter oder Beauftragten zu. Wenn eine wichtige Pflicht verletzt wurde, die für die Erfüllung des Vertragszwecks von entscheidender Bedeutung ist, gilt keine Haftungsbeschränkung. Die Verantwortung beschränkt sich jedoch auf den üblichen, vorhersehbaren Schaden des Vertrags. Es besteht keine Verantwortung für mittelbare oder Folgeschäden. Es ist die Pflicht des Mieters, einen Schaden innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich zu melden. 
Es ist wichtig, vor dem Verlassen des Parkhauses erkennbare Schäden anzuzeigen. 
Sollte eine Schadensanzeige vor Verlassen des Parkhauses nicht möglich sein, da der Geschädigte keinen Mitarbeiter des Parkhauses ausfindig machen kann, ist der Schaden zunächst telefonisch unter +43 (0) 5577 86253-5020 bzw. per E-mail (info@oberscheider.com) zu melden. Falls dies per Telefon geschehen ist, muss es auch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitgeteilt werden. Falls nicht, besteht für den Vermieter keine Verantwortung mehr, für den Schaden aufzukommen.
Für Schäden, die allein durch andere Mieter oder andere dritte Personen verursacht werden, ist der Vermieter nicht verantwortlich. Es ist ausgeschlossen, dass Schadensersatzansprüche aufgrund höherer Gewalt geltend gemacht werden können. Der Vermieter kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, welche durch den Diebstahl des Autos oder durch Einbrüche, Vandalismus oder die Entwendung von Gegenständen aus dem Innenraum des Autos verursacht werden.
Es ist nicht möglich, dass der Mieter Schadenersatz wegen Störungen der technischen Einrichtung des Parkhauses oder deren Fehlbedienung geltend macht.

Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden, die er selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügt haben. Außerdem haftet er für die schuldhaft verursachten Verschmutzungen des Parkhauses und seiner Nebenflächen.

Pfandrecht: Dem Vermieter steht aufgrund seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Recht auf Zurückbehaltung sowie ein gesetzliches Pfandrecht am eingestellten Fahrzeug des Mieters zu. Falls der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug gerät, hat der Vermieter das Recht, die Pfandverwertung, frühestens 2 Wochen nach der Androhung, vorzunehmen.

Benutzungsbestimmungen
Es liegt in der Verantwortung des Mieters, die Verkehrszeichen und andere Regeln zur Nutzung zu beachten und die Anweisungen des Parkhauspersonals zu befolgen. Außerdem sind die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend anzuwenden. Der Vermieter hat die Berechtigung, das Auto im Falle einer akuten Bedrohung aus dem Parkhaus zu entfernen. Außerdem hat er das Recht, es auf Kosten des Mieters zu versetzen, wenn es behindert oder verkehrswidrig abgestellt wurde.
Nur Autos mit einer Höhe von bis zu 2,10 m dürfen im Parkhaus geparkt werden. Es ist vorgeschrieben, das Auto auf einem der markierten Stellplätze so zu parken, dass es jederzeit ungehindert möglich ist, auf den benachbarten Stellplätzen ein- und auszusteigen und kein anderer Autofahrer behindert wird. Nicht zugelassen sind Anhänger bzw. Autos mit Anhängern. Für Motorräder bedarf es eine gesonderte Genehmigung des Vermieters.
Es ist nicht erlaubt, im Parkhaus eine Geschwindigkeit von 10 km/h zu überschreiten. Es ist wichtig, die Verkehrszeichen und Markierungen in der Einrichtung zu beachten. Außerdem sind die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) in ihrer aktuellen Fassung anzuwenden.
Im Parkhaus und auf den zugehörigen Nebenflächen ist insbesondere untersagt:

  • die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen, sowie das Lagern leerer Betriebsstoffbehälter
  • Rauchen und Verwenden von Feuer
  • unnötiges Hupen
  • das Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Vergaser, Ölbehälter usw.
  • das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge
  • das Betreten des Parkhauses durch Unbefugte sowie durch Kinder unter 12 Jahren ohne Begleitung Erwachsener

Zurückbehaltungsrecht
Dem Betreiber steht ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, um sowohl seine Entgeltforderungen als auch alle Forderungen im Zusammenhang mit der Parkflächennutzung gegenüber dem Nutzer zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Nutzer, sondern einem Dritten gehört. Um das Recht auf Zurückbehaltung zu wahren, kann der Betreiber verhindern das Fahrzeug durch angemessene Maßnahmen zu entfernen (Immobilisierung). Eine Sicherheitsleistung kann verwendet werden, um das Zurückbehaltungsrecht zu vermeiden.

Widerrufsfolgen
Falls der Widerruf gültig ist, müssen beide Parteien ihre empfangenen Leistungen zurückgeben und gegebenenfalls erhaltene Vorteile wie Zinsen erstatten. 

Falls wir die empfangene Leistung nicht, oder auch teilweise nicht, bzw. in einem verschlechterten Zustand erhalten, müssen wir möglicherweise Wertersatz leisten. Die Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen zurückgegeben werden. Für Sie beginnt die Frist mit der Einreichung Ihrer Widerrufserklärung, während für uns die Frist mit dem Empfang beginnt.

Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Für Sie beginnt die Frist mit der Einreichung Ihrer Widerrufserklärung, während für uns die Frist mit dem Empfang beginnt.

Besondere Hinweise:
Wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben, erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig.

Ende der Widerrufsbelehrung

Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Nutzer und dem Betreiber ist österreichisches Recht anwendbar. Festgehalten wird, dass der Nutzungsvertrag nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt. Ebenso finden die Bestimmungen gemäß §§ 970, 970 a, b, c ABGB keine Anwendung auf den Nutzungsvertrag bzw. wird die Haftung gemäß § 970 Abs 2 ABGB ausgeschlossen.

Österreichisches Recht gilt für die Vertragsbeziehung zwischen dem Nutzer und dem Betreiber. Es wird betont, dass der Nutzungsvertrag nicht den Vorschriften des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegt. Deshalb gelten die Vorschriften gemäß §§ 970, 970 a, b, c ABGB nicht für den Nutzungsvertrag bzw. wird die Haftung gemäß § 970 Absatz 2 ABGB ausgeschlossen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Firmensitz: Lustenau FN491707z Landesgericht Feldkirch. Nutzungsbedingungen / AGB der Parkhaus Oberscheider Car Wash Salzburg GmbH

Stand: Mai 2023

Reichsstraße 16a, 6890 Lustenau
Tel: +43 (0)5577 86253 5020
E-mail: info@oberscheider.com

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